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Entlassung ArtikelMit einer Entlassung wird die Beendigung eines Beamtenverhältnisses (oder eines ähnlichen, öffentlich-rechtlich ausgestalteten Rechtsverhältnisses) vollzogen.== Beamtenrechtliche Bedeutung ==
Der Begriff Entlassung hat also seinen Ursprung in dem öffentlichen Recht und kennzeichnet eine spezifische Form der Beendigung des (öffentlich-rechtlich ausgestalteten) Beamtenverhältnisses auf Antrag des Beamten oder durch die Anstellungsbehörde, zu dem Beispiel wegen schwerer Dienstvergehen (siehe: Beamtenrecht). Die Entlassung wird vollzogen durch einen die Entlassung verfügenden, hoheitlichen Verwaltungsakt (im Unterschied zu einer rein zivilrechtlichen Kündigungserklärung, mit der etwa ein Arbeitsverhältnis beendet werden kann).== Umgangssprachliche Bedeutung ==
Im umgangssprachlichen Sinn wird darunter meist jede Form der Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen unabhängig von ihrer Rechtsnatur verstanden (also die Beendigung von Arbeitsverhältnissen genauso wie die von Rechtsverhältnissen freier Mitarbeiter oder von selbständig Tätigen in dem Rahmen eines Dienstvertrags oder auch von Beamtenverhältnissen). Häufig werden darunter auch Fälle der Beendigung von anderen öffentlich-rechtlich ausgestalteten Rechtsverhältnissen gefasst (wie etwa in dem Fall des Schulverweises eines Schülers). Der Begriff wird dabei unterschiedlich benutzt: mal bezieht er sich ca. auf den Rechtsakt oder die rechtsgeschäftliche Handlung, der zur Beendigung führen soll (im Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses also auf die Kündigungserklärung), mal auf den eigentlichen Akt der tatsächlichen Beendigung (im Fall der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses also auf den rein tatsächlichen Akt des Ausscheidens aus dem Betrieb, in der Regel nach Auslaufen der Kündigungsfrist). In der Regel wird aber der Begriff auf den gesamten Lebenssachverhalt bezogen, der letztlich zur tatsächlichen und rechtlichen Beendigung des Rechtsverhältnisses führt (vom Ausspruch der Kündigung bis zu dem Ausscheiden aus dem Betrieb).== Arbeitsrechtliche Bedeutung ==
Im arbeitsrechtlichen Sinn ist der Begriff der „Entlassung“ streng vom Begriff der „Kündigung“ zu unterscheiden. „Entlassung“ beschreibt hier ausschließlich den (vom Arbeitgeber veranlassten) rein tatsächlichen Ablauf des Ausscheides des Arbeitnehmers aus dem Betrieb des Arbeitgebers unabhängig vom Rechtsgrund des Ausscheidens und unabhängig vom Schicksal des dem Arbeitverhältnis zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. So ist eine „Entlassung“ in diesem Sinn in dem Fall einer betriebsbedingten Kündigung mit Einstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers nach Auslaufen der Kündigungsfrist vollzogen, auch wenn die Kündigung etwa wegen objektiven Fehlens von Kündigungsgründen unwirksam sein sollte und das Arbeitsverhältnis darum rechtlich fortbesteht.
Buch-Tipp: Der Schlüssel - zur Beendigung der Ausbeutung aller Völker Die Beschreibung für das Buch " Der Schlüssel - zur Beendigung der Ausbeutung aller Völker" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür auf den Link über diesem Text. Die Seite des Händlers öffnet sich in neuem Fenster. Entlassungsentschädigung in dem Steuerrecht | |
Entlassungsentschädigungen, also Geldzahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, aber auch an freie Mitarbeiter, oder an andere auf dienstvertraglicher Grundlage selbständig Tätige oder auch an Beamte sind gemäß § 3 Nr. 9 EStG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__3.html) innerhalb gewisser Höchstgrenzen, die nach Alter und Betriebszugehörigkeit gestaffelt sind, steuerfrei (Grundfreibetrag: 7.200€). Dies gilt aber nur, wenn die Entlassung vom Arbeitgeber „veranlasst“ wurde. Diese arbeitgeberseitige Veranlassung wird nicht ca. für den Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung angenommen sondern auch in dem Fall der Beendigung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder arbeitnehmerseitige Kündigung, wenn ca. der Arbeitgeber den entscheidenden Anstoß zur Beendigung gegeben hat(zu den Einzelheiten: Abfindung im Arbeitsrecht).
Buch-Tipp: Die Beendigung des Sklavenstatus im Altertum Die Beschreibung für das Buch " Die Beendigung des Sklavenstatus in dem Altertum" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür auf den Link über diesem Text. Die Seite des Händlers öffnet sich in neuem Fenster. |
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Unter den Voraussetzungen des § 17 KSchG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/__17.html), vor allem bei Überschreitung gewisser in dem Gesetz genannter Schwellenwerte, kann ein Arbeitgeber verpflichtet sein, die Entlassung (nicht: die Kündigung!) mehrerer Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem tatsächlichen Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Betrieb der Agentur für Arbeit mitzuteilen (vergleiche Massenentlassungsanzeige ). Regelmäßig lösen Massenentlassungen in Betrieben, in denen ein Betriebsrat gewählt wurde, zusätzlich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. § 111 BetrVG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__111.html) aus, die dem Betriebsrat Infotmationsansprüche geben, einen Verhandlungsanspruch über einen Interessenausgleich und in der Regel einen (erzwingbaren) Anspruch auf Abschluss eines Sozialplans (siehe dazu in dem Einzelnen: Betriebsänderung).
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